Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Änderung von § 24 Absatz 2

Folgender Beschluss vom 16.05. 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht

Mit Beschluss vom 15. Juni 2017 wurde zum Erfassungsjahr eine Vorgabe des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) gemäß § 137 Abs. 2 SGB V umgesetzt und eine von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze in die Richtlinie aufgenommen, die bei Unterschreitung nach § 8 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 nach sich zieht, es sei denn, die Unterschreitung war vom Krankenhaus unverschuldet. In § 24 Absatz 2 QSKH-RL wurde geregelt, dass eine Begründung des Krankenhauses erfolgen muss, sofern es sich bei Unterdokumentation auf Unverschulden beruft und dass die auf Landesebene beauftragten Stellen (bei indirekten Verfahren) bzw. das (bei direkten Verfahren) eine Einschätzung zu der vom Krankenhaus vorgebrachten Begründung abgeben. […]

Quelle: G-BA (PDF, 559KB)

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