Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose

Der Beschluss vom 19. Dezember wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der am 21. März 2013 beschlossene Teil der ASV-RL regelt die Anforderungen, die grundsätzlich für alle in den Anlagen zu konkretisierenden Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (für die onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen seit Inkrafttreten des -VSG ohne Einschränkung auf schwere Verlaufsformen), seltenen Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen sowie hochspezialisierten Leistungen gleichermaßen gelten.

: G-BA (PDF, 4.92MB)

 

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