Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe e – schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1 Sarkoidose
Der Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde vom bmg nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der am 21. März 2013 beschlossene Teil der ASV-RL regelt die Anforderungen, die grundsätzlich für alle in den Anlagen zu konkretisierenden Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (für die onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen seit Inkrafttreten des gkv-VSG ohne Einschränkung auf schwere Verlaufsformen), seltenen Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen fallzahlen sowie hochspezialisierten Leistungen gleichermaßen gelten.