Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Beschluss vom 5. Juni 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend in Kraft.

Die Ausnahmeregelung tritt parallel zur Regelung in der vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Für die Anlagen „onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ und „schwerwiegende immunologische Erkrankungen –Erkrankungsgruppe 1 “ ist abweichend ein Inkrafttreten mit Wirkung vom 7. April 2020 vorgesehen, da diese Anlagen der -RL erst an diesem Tag in Kraft getreten sind.Die Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von zusätzlichen Leistungen zur telefonischen aufgrund der COVID-19-Pandemie in die ASV-RL tritt – entsprechend der befristeten Geltung in der vertragsärztlichen Versorgung – am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sofern aufgrund des Verlaufs der Pandemie eine Verlängerung erforderlich erscheint, wird der zeitnah hierüber beschließen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 1.17MB)

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