Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Beschluss vom 3. Dezember . Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der hat am 20. März 2020 das Vorliegen besonderer Umstände nach § 9 Absatz 2 Satz 4 GO beschlossen und die Geltung dieses Beschlusses zuletzt mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen verlängert. […]

Quelle: G-BA (PDF, 1.58MB)

 

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