Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Der Beschluss vom 5. Juni wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der hat am 20. März 2020 das Vorliegen besonderer Umstände nach § 9 Absatz 2 Satz 4 GO beschlossen und dabei u.a. das Bestehen einer für das besonders herausfordernden Situation mit besonderen Versorgungsbedarfen und schnellen Entscheidungsnotwendigkeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 5 GO) bejaht. […]

Quelle: G-BA (PDF, 51KB)

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