Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Ergänzung eines Anhangs 3 und eines Anhangs 4 zu Anlage 1 für das Berichtsjahr 2019

Folgender Beschluss vom 20.08. wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat mit Wirkung vom 20. August 2020 in Kraft

Mit diesem Beschluss werden ein Anhang 3 zu Anlage 1 Qb-R ( und Kennzahlen) sowie ein Anhang 4 zu Anlage 1 Qb-R (Plausibilisierungsregeln) für das Berichtsjahr in die Regelungen zum der Krankenhäuser (Qb-R) eingefügt. Der Anhang 3 zu Anlage
1 Qb-R für das Berichtsjahr 2019 wird auf der Grundlage des vom Institut nach § 137a SGB V vorgelegten Berichts „ Öffentliche Berichterstattung von Ergebnissen der externen ären Qualitätssicherung in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser “ vom 9. Juni 2020 beschlossen.

Der Anhang 4 zu Anlage 1 Qb-R wurde für das erstmals gefasst. Seitdem erfolgt die Plausibilisierung nicht nur obligatorisch im Rahmen der Datenannahme, sondern wird bereits vor dem Übermittlungszeitraum über einen webbasierten Plausibilisierungsdienst zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht den Krankenhäusern eine frühzeitige Plausibilisierung ihrer Berichtsteile. […]

Quelle: G-BA (PDF, 1.37MB)

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