Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Aufnahme einer Übergangsregelung in § 16 und eines Anhangs 1 zur Anlage (Datensatzbeschreibung) für das Berichtsjahr 2020

Beschluss vom 15. April 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

In der Annahmestelle Qb erfolgt für das abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 2 die Vorbelegung der Registrierungsdaten der mit den Daten der stichtagsbezogenen Abfrage des Standortverzeichnisses zum 18. Juli des Erstellungsjahres. Übermittelnde Stellen können sich dort abweichend von § 7 Absatz 3 für das Berichtsjahr ab dem 19. Juli jederzeit bis spätestens zum 15. Dezember des Erstellungsjahres registrieren.

Nach dem Anhang 1 zur Anlage 1 „Datensatzbeschreibung für das “ wird der Anhang 1 zur Anlage „Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2020“ gemäß Anlage zum Beschluss eingefügt.

Download: G-BA (PDF, 3.79MB)

 

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