Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Aufnahme einer Übergangsregelung in § 16 und eines Anhangs 1 zur Anlage (Datensatzbeschreibung) für das Berichtsjahr 2020
Beschluss vom 15. April 2021. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das bmg und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
In der Annahmestelle Qb erfolgt für das berichtsjahr 2020 abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 2 die Vorbelegung der Registrierungsdaten der krankenhäuser mit den Daten der stichtagsbezogenen Abfrage des Standortverzeichnisses bis zum 18. Juli des Erstellungsjahres. Übermittelnde Stellen können sich dort abweichend von § 7 Absatz 3 für das Berichtsjahr 2020 ab dem 19. Juli jederzeit bis spätestens zum 15. Dezember des Erstellungsjahres registrieren.
Nach dem Anhang 1 zur Anlage 1 „Datensatzbeschreibung für das berichtsjahr 2019“ wird der Anhang 1 zur Anlage „Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2020“ gemäß Anlage zum Beschluss eingefügt.
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