Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Anpassungen für das Berichtsjahr 2018

Der Beschluss des G-BA vom 20.12. wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 12.03. in Kraft

Neben den für das Berichtsjahr 2018 erforderlichen redaktionellen Anpassungen der Verweise wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:  Regelungen zum der Krankenhäuser

Neben einer Anpassung in der Anlagenübersicht wurde der § 5 zu Frequenz und Bezugszeitraum des Qualitätsberichts um einen Abs. 2 ergänzt. Der neue Abs. 2 ist Folge der in Anlage 1 unter C-5.2 für das Berichtsjahr 2018 neu vorgesehenen Abbildung der gemäß den Mindestmengenregelungen. Dadurch kommt ein neuer Zeitraum hinzu, über den der Qualitätsbericht Aussagen trifft. Er trifft ab dem Berichtsjahr 2018 nicht mehr nur noch Aussagen über das Berichtsjahr selbst, sondern in Bezug auf die Prognose nach den Mindestmengenregelungen auch für das zweite auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das Prognosejahr. Insofern stellt § 5 Abs. 1 nun klar, dass sich der Qualitätsbericht grundsätzlich auf das Berichtsjahr bezieht. Nach § 5 Abs. 2 bezieht sich die Berichterstellung über die Leistungsberechtigung gemäß den Mindestmengenregelungen dagegen auf das Prognosejahr. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erfolgt erstmals für das Prognosejahr 2020 die Prognosedarstellung im Rahmen der Qualitätsberichtserstattung für das Berichtsjahr 2018. […]

Quelle: G-BA

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