Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Anhang 3 zu Anlage 1 – Qualitätsindikatoren für das Berichtsjahr 2017

Beschluss des  vom 21. Juni wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 16. August 2018 in Kraft.

Die Regelungen zum der () werden wie folgt geändert:

Nach § 10 wird die Anlagenübersicht wie folgt neu gefasst:

  • Anlagenübersicht
  • Anlage 1: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts
  • Anhang 1 zu Anlage 1:
  • Anhang 2 zu Anlage 1: Auswahllisten
  • Anhang 3 zu Anlage 1: Qualitätsindikatoren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitäts­sicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V
  • Anhang 4 zu Anlage 1: Plausibilisierungsregeln
  • Anlage 2: Annahmestelle und Datenlieferverfahren
  • Anlage 3: Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1
  • Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3“

Für das Berichtsjahr wird ein Anhang 3 zu Anlage 1 (Qualitätsindikatoren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für das Berichtsjahr 2017) der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser gemäß Anlage zum Beschluss eingefügt […]

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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