Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Änderung der Anlage 2 für das Berichtsjahr 2017 und Neufassung des Anhangs zu Anlage 3

Die Anlage 2 für das Berichtsjahr (Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2017) wird geändert

„8. Krankenhäuser, die versäumt haben, sich in der in Nummer 2 genannten ordnungsgemäß anzumelden, können sich innerhalb der in § 6 Absatz 3 c) Qb-R vorgesehenen bei der Annahmestelle anmelden. Für diese Anmeldung gelten die Nummern 1, 3, 4 und 7 entsprechend. Dabei haben die Krankenhäuser sicherzustellen, dass die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess (Institutionskennzeichen und Standortnummer) des jeweiligen Standorts, mit denen übereinstimmen, die für das jeweilige Berichtsjahr bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden beauftragten Stellen vorliegen. Die Annahmestelle bestätigt dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten. Darüber hinaus aktualisiert sie die abschließende Liste (gemäß Nummer 5) und übermittelt diese an die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen.“ […]

Quelle: G-BA (PDF, 111KB)

Das könnte Dich auch interessieren …