Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Verlängerung der Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten
Der Beschluss vom 14. Mai 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft
In § 15 und § 20 der Regelungen sind Vorgaben zur kapazität der Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten und umfassenden notfallversorgung normiert: krankenhäuser der umfassenden Notfallversorgung halten abweichend von § 10 eine intensivstation mit mindestens 10 (erweiterte NV) bzw. 20 (umfassende NV) Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.Anlässlich der covid-19 Pandemie hat der g-ba am 27. März 2020 eine befristete Ausnahmeregelung zur Aussetzung der zeitlichen Vorgabe für die Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation in die Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern beschlossen […]
Quelle: G-BA (PDF, 66KB)