Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Verlängerung der Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten

Der Beschluss vom 14. Mai 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

In § 15 und § 20 der Regelungen sind Vorgaben zur der Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten und umfassenden normiert: der umfassenden Notfallversorgung halten abweichend von § 10 eine mit mindestens 10 (erweiterte NV) bzw. 20 (umfassende NV) Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.Anlässlich der Pandemie hat der am 27. März 2020 eine befristete Ausnahmeregelung zur Aussetzung der zeitlichen Vorgabe für die Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation in die Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern beschlossen […]

Quelle: G-BA (PDF, 66KB)

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