Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten

Der Beschluss vom 27. März 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

In § 15 und § 20 der Regelungen sind Vorgaben zur der Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten und umfassenden normiert: der umfassenden Notfallversorgung halten abweichend von § 10 eine mit mindestens 10 (erweiterte NV) bzw. 20 (umfassende NV) Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.

In der erwarteten Hochphase der -Erkrankungen wird es aller Voraussicht nach zur konzentrierten Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch Patientinnen und Patienten kommen, die auf der Intensivstation beatmet werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten nicht umsetzbar ist. Ein finanzieller Nachteil der Krankenhäuser wäre in diesem Fall unangemessen und von Sinn und Zweck der Regelung nicht umfasst, so dass für die erwartete Hochphase der COVID-19-Erkrankungen die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme ausgesetzt ist. […]

Quelle: G-BA (PDF, 60KB)

 

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