Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten

Der Beschluss vom 20. November 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.

In § 15 und § 20 der Regelungen sind Vorgaben zur der Versorgung von Intensivpatienten in der erweiterten und umfassenden Notfallversorgung normiert: der umfassenden Notfallversorgung halten abweichend von § 10 eine mit mindestens 10 (erweiterte NV) bzw. 20 (umfassende NV) vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.

In der Hochphase der -Erkrankungen kommt es zur konzentrierten Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch Patientinnen und Patienten, die auf der Intensivstation beatmet werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten nicht umsetzbar ist. Ein finanzieller Nachteil der Krankenhäuser wäre in diesem Fall unangemessen und von Sinn und Zweck der Regelung nicht umfasst, so dass auch für diese Hochphase der COVID-19-Erkrankungen die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme ausgesetzt ist. […]

Quelle: G-BA (PDF, 60KB)

 

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