Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung

Beschluss vom 1. Oktober 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Unterausschuss Bedarfsplanung hat auf Basis von Anträgen des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen am 20.01.2020 die der Bera-tungen in der zuständigen Arbeitsgruppe beschlossen, um die Erweiterung der Sicherstellungszuschläge-Regelungen um die der Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zu beraten. Die Anträge beruhten auf einem Ergebnis des gemeinsamen Arbeitspapiers des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. (DGKJ) und der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e. V. (GKinD) vom 02.09. zur Finanzierung der ären Behandlung von Kindern im Fallpauschalensystem. Das Ziel des Arbeitspapiers war es, kurzfristig gemeinsame Lösungsvorschläge für bestehende Problemfelder in der derzeitigen Finanzierung der stationären Behandlung von Kindern und Jugendlichen im bestehenden Fallpauschalensystem abzustimmen.

Die vorliegenden Regelungen greifen den ersten Lösungsvorschlag des Arbeitspapiers auf. Dieser widmet sich der im derzeitigen Fallpauschalensystem nicht ausreichenden Finanzierung spezifischer (Vorhalte-) Kosten von Krankenhäusern und Fachabteilungen für Kinder und Jugendmedizin. Die o. g. Institutionen erachten die Erweiterung der Sicherstellungszuschläge-Regelungen um die Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung nach § 5 Absatz 1 der Sicherstellungszuschläge-Regelung als geeignete Maßnahme, um die notwendige Grund- und Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen auch in Regionen mit einem geringen sicherzustellen. Diese Erweiterung der Sicherstellungszuschläge-Regelungen erfordert die Festlegung bundeseinheitlicher Kriterien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere ein Erreichbarkeitsmaß in Pkw-Fahrzeitminuten, ein Betroffenheitsmaß und eine relevante Einwohnerdichte von Kindern und Jugendlichen im Versorgungsgebiet eines Krankenhauses.

Quelle: G-BA (PDF, 136KB)

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