Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Verschiebung des Inkrafttretens der Anforderung an Stationsleiterinnen und Stationsleiter zum Nachweis einer Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ oder „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“

Der Beschluss vom 15. Juli 2021 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Anforderung, dass die Stationsleiterin oder der Stationsleiter der Intensivstation neben einer im Bereich „Leitung einer “ ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich eine Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ oder „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ nachweisen muss, räumt den langjährig tätigen Stationsleitungen ohne die genannte Weiterbildung zwar 3 Jahre Zeit für eine ggf. notwendige Nachqualifikation ein. Es besteht aber die Gefahr, dass insbesondere ältere, in Ihrer Tätigkeit hocherfahrene und kurz vor dem Renteneintritt stehende Stationsleiterinnen und Stationsleiter angesichts der kurzen einen zweijährigen Weiterbildungslehrgang besuchen müssten, obwohl sie aufgrund ihrer besonderen Erfahrung auch weiterhin für die Leitung einer Intensivstation qualifiziert wären. Eine Verschiebung des Inkrafttretens der genannten Anforderung auf den 1. Januar 2029 ermöglicht eine bessere Kontinuität in der Arbeit der Stationsleitung für die Einrichtungen mit Stationsleitungskräften ohne abgeschlossene Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet und eine Entlastung für das von einer Nachqualifikation betroffene Personal. […]

Quelle: G-BA (PDF, 105KB)

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