Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Erstfassung

Der Beschluss vom 19. September 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 1. Januar in Kraft.

Der Gesetzgeber hat in § 136a Absatz 2 SGB V den G-BA damit beauftragt, verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen der , und mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Diese Mindestvorgaben sind erforderlich, da ab dem 1. Januar 2020 die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung () außer Kraft treten. […]

Quelle: G-BA (PDF, 840KB)

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