Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Erste Anpassung gemäß § 1 Absatz 3

Der Beschluss vom 15. September 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in weiten Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Die Neufassung von § 6 Absatz 3 und Anlage 2 der tritt erst am 1. Januar in Kraft.

Mit der vorliegenden Änderung der PPP-RL kommt der insbesondere seiner in den § 1 Absatz 3 i.V.m. § 14 PPP-RL festgelegten Aufgabe zu einer kontinuierlichen der Richtlinie nach. Weitere Anlässe zur Überarbeitung einzelner Regelungen ergaben sich aus Hinweisen der Fachöffentlichkeit auf Konkretisierungsbedarf. Darüber hinaus werden Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit aus seiner Nichtbeanstandung zum Beschluss vom 19. September berücksichtigt. […]

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