Neue Richtlinie zur Palliativ- und Hospizversorgung tritt in Kraft

Medizinischer Dienst Bund konkretisiert Begutachtung und stärkt koordinierte Versorgung – Auswirkungen für SAPV und Hospize

Der Medizinischer Dienst Bund hat am 26. März 2026 eine aktualisierte Richtlinie zur Begutachtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sowie der stationären Hospizversorgung veröffentlicht. Wie aus der Mitteilung hervorgeht, tritt die neue Regelung bereits am 27. März 2026 in Kraft. Für Krankenhäuser und Leistungserbringer ergeben sich daraus insbesondere Anpassungen bei Begutachtungsmaßstäben und Versorgungsprozessen.

Die Überarbeitung der Richtlinie erfolgt vor dem Hintergrund mehrerer rechtlicher Weiterentwicklungen. Maßgeblich sind dabei die SAPV-Richtlinie des Gemeinsamer Bundesausschuss aus dem Jahr 2022, die bundeseinheitlichen Rahmenverträge zur SAPV, die seit dem 1. Januar 2023 gelten, sowie die im Jahr 2025 aktualisierten Rahmenvereinbarungen für die stationäre Hospizversorgung. Die neue Richtlinie integriert diese Vorgaben und differenziert stärker zwischen den Anforderungen in der Versorgung von Erwachsenen sowie von Kindern und Jugendlichen.

Ein zentraler Bestandteil der Neuregelung ist die präzisere Definition des sogenannten Perspektivwechsels – vom kurativen zum palliativen Behandlungsansatz. Künftig wird im Begutachtungsprozess stärker darauf abgestellt, dass die Linderung von Symptomen gegenüber einer kurativen Zielsetzung in den Vordergrund tritt. Gleichzeitig wird die Lebensqualität der Patientinnen und Patienten als vorrangiges Ziel hervorgehoben, während lebensverlängernde Maßnahmen nicht mehr um jeden Preis verfolgt werden sollen. Der dokumentierte Wille der Versicherten erhält dabei eine noch stärkere leitende Funktion.

Für die Versorgungspraxis in Krankenhäusern und in der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit bedeutet dies eine weitere Ausrichtung auf patientenzentrierte Entscheidungsprozesse. Insbesondere bei der Überleitung in die SAPV oder in die stationäre Hospizversorgung dürften die neuen Begutachtungskriterien eine stärkere Rolle spielen. Für das Krankenhausmanagement gewinnt damit die frühzeitige Identifikation palliativer Versorgungsbedarfe sowie die strukturierte Einbindung entsprechender Dienste an Bedeutung.

Darüber hinaus trägt die Richtlinie dem Wandel in der pädiatrischen Palliativversorgung Rechnung. Fortschritte in der Medizin haben laut Mitteilung zu einer verlängerten Lebenszeit schwerstkranker Kinder und Jugendlicher geführt, wodurch sich die Anforderungen an eine spezialisierte, entwicklungs- und familienorientierte Versorgung erhöht haben. Die Richtlinie enthält hierzu spezifische Regelungen.

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird neu justiert. Die Aufgaben von Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzten wurden klarer aufeinander abgestimmt, um eine koordinierte Versorgung zu unterstützen. Gleichzeitig konkretisiert die Richtlinie die Qualifikationsanforderungen an Pflegefachpersonen in der Palliativversorgung. Für Einrichtungen bedeutet dies potenziell Anpassungsbedarf in Personalstruktur, Fortbildung und Qualitätssicherung.

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