Mindestmengenregelungen: Lebertransplantation inklusive Teilleber-Lebendspende

Der Beschluss vom 16. Juli wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 13. August 2020 in Teilen in Kraft

Mit dem vorliegenden Beschluss beschließt der G-BA unter Aufrechterhaltung der bestehenden Mindestmengenhöhe von 20 eine Neufassung der Nummer 1 der Anlage der Regelungen des G-BA gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 zugelassene (Mm-R). Die Nummer 1 der Anlage der Mm-R enthält Regelungen über eine Mindestmenge fürLebertransplantationen inkl. Teilleber-Lebendspenden. […]

Quelle: G-BA (PDF, 1.20MB)

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