Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Anlage Nr. 9 – Chirurgische Behandlung des Brustkrebses

Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie) – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 100
Die Mindestmengenregelungen dieses Leistungsbereichs finden Anwendung auf Leistungen, die gemäß dem jeweils nachfolgend tabellarisch festgelegten Katalog mit einem ICD-Kode in Verbindung mit einem OPS-Kode zu verschlüsseln sind […]

In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gilt übergangsweise keine Mindestmenge. Im Kalenderjahr 2024 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 50 Leistungen pro Standort eines Krankenhauses. Eine Prognosedarlegung gemäß §§ 4, 5 hat erstmalig spätestens zum 7. August 2023 für eine Zulässigkeit der Leistungserbringung im Kalenderjahr 2024 zu erfolgen. Für Krankenhäuser, die die Leistung ab dem 1. Januar 2022 erstmalig oder erneut nach einer 24-monatigen Unterbrechung erbringen, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 entsprechende Anwendung.

: G-BA (PDF, 162KB)

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