Mindestmengenregelungen: Änderungen in §§ 5 und 10

Der Beschluss vom 16. April 2020 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 20. Mai 2020 in Kraft.

Mit Beschluss vom 17. Mai hat der das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen () gemäß §§ 3 Absatz 3, 5 Absatz 3 Satz 2 Mm-R mit der Erstellung einer für die Mm-R beauftragt. Die Spezifikation wurde dem G-BA im Januar vorgelegt, nach diversen Anpassungen vom G-BA am 20. Juni 2019 beschlossen und durch das IQTIG am 1. Juli 2019 veröffentlicht.In Bezug auf die Spezifikation wurde nun ein Konkretisierungsbedarf festgestellt, da die Mm-R keine Vorgaben darüber enthält, durch wen die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis d Mm-R spezifiziert wird und bisher auch noch nicht spezifiziert wurde.Diese Regelungslücke wird mit dem vorliegenden Beschluss geschlossen. Darüber hinaus werden zur Optimierung des Prognoseverfahrens verschiedene Änderungen in § 5 Absatz 1, 5, 6 und 7 Mm-R sowie § 10 Absatz 2 Mm-R beschlossen. In § 5 Absatz 1 Mm-R wird als für die Darlegung der Prognose seitens der Krankenhausträger der 7. August des laufenden Kalenderjahres festgelegt. Die Krankenhausträger können ihre Prognosen damit innerhalb des Zeitfensters vom 1. Juli bis zum 7. August an die Landesverbände der und die Ersatzkassen übermitteln. Auf diese Weise ist unter anderem sichergestellt, dass die Leistungsmenge aus dem vorangegangen zweiten Quartal (bis einschließlich 30. Juni) vollständig erfasst ist. […]

Quelle: G-BA (PDF, 848KB)

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