Mindestmengenregelungen: Änderungen in §§ 5 und 10
Beschluss vom 16. April 2020. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der G-BA das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) gemäß §§ 3 Absatz 3, 5 Absatz 3 Satz 2 Mm-R mit der Erstellung einer Spezifikation für die Mm-R beauftragt. Die Spezifikation wurde dem G-BA im Januar 2019 vorgelegt, nach diversen Anpassungen vom G-BA am 20. Juni 2019 beschlossen und durch das IQTIG am 1. Juli 2019 veröffentlicht.In Bezug auf die Spezifikation wurde nun ein Konkretisierungsbedarf festgestellt, da die Mm-R keine Vorgaben darüber enthält, durch wen die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bis d Mm-R spezifiziert wird und bisher auch noch nicht spezifiziert wurde.Diese Regelungslücke wird mit dem vorliegenden Beschluss geschlossen. Darüber hinaus werden zur Optimierung des Prognoseverfahrens verschiedene Änderungen in § 5 Absatz 1, 5, 6 und 7 Mm-R sowie § 10 Absatz 2 Mm-R beschlossen. […]
Quelle: G-BA (PDF, 849KB)