Mindestmengenregelungen: Änderung von § 10 Abs. 1

Der Beschluss vom 17. Juni 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 29. Juli 2021 in Kraft.

„Die Ermittlung der Leistungsmengen gemäß § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 4 sowie die Übermittlung der Angaben zur Prognosedarlegung an die Landesverbände der und Ersatzkassen hat abweichend von § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 im Jahr 2021 unter Anwendung der oder schriftlich oder in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu erfolgen.“

Quelle: G-BA (PDF, 108KB)

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