Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 1 der Anlage

Der Beschluss vom 22.11. wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht

Im Kalenderjahr 2020 gelten die für den Leistungsbereich Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) nicht für Krankenhausstandorte, die aus diesem Leistungsbereich ausschließlich Leistungen mit dem OPS-Kode 5-503.0 (Hepatektomie, postmortal) erbringen. Unbeschadet hiervon kann die Leistung mit dem OPS-Kode 5-503.0 im Kalenderjahr 2020 für Krankenhausstandorte die im Leistungsbereich Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) über die Leistung mit dem OPS-Kode 5-503.0 hinausgehend weitere mindestmengenrelevante Leistungen erbringen, bei der Berechnung der Leistungsmenge nach § 3 Absatz 2 weiterhin berücksichtigt werden. Die Änderung der Regelungen tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Quelle: G-BA (PDF, 558KB)

 

 

Das könnte Dich auch interessieren …