Mindestmengenregelungen: Änderung der §§ 5 und 10

Beschluss vom 20..06.. Er tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Gegenstand der Änderung ist das für die Übermittlung der zu verwendende Signaturformat. Statt einer qualifizierten elektronischen Signatur legt der die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur sowohl in § 5 (Form und der Darlegung der Prognose und Mitteilungspflichten) als auch in § 10 (Übergangsbestimmungen bei Inkrafttreten) fest. Mit dieser Änderung sollen die Anforderungen an den Schutz von Informationen bei elektronischen Übermittlungen auf ein notwendiges Maß reduziert werden […]

Quelle: G-BA (PDF, 38KB)

Das könnte Dich auch interessieren …