Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 30. April 2018 dem G-BA eine Nichtbeanstandung des Beschlusses unter Auflage übermittelt. Entsprechend der Auflage war die unter § 15 Absatz 1 Satz 1 des o.a. Beschlusses vorgesehene Übermittlung des Kontrollberichts an die gesetzlichen Krankenkassen des jeweiligen Landes zu streichen. Der Satz wird nun wie folgt gefasst: „Der MDK übermittelt den Kontrollbericht unverzüglich an die beauftragende Stelle und an das kontrollierte .“ […]

Der Beschluss zur Erstfassung der MDK-QK-RL und die Nichtbeanstandung unter Auflage wurden als Anlagen beigefügt.

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Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft