Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und zur Änderung der Anlage XII (§ 21 Übergangsregelung)

Der Beschluss vom 4. Februar 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 18. März 2021 in Kraft.

Mit der Änderung des § 21 des Beschlusses über Maßnahmen zur der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien haben die , die bereits vor dem 17. September bei Patientinnen und CAR-T-Zelltherapien durchgeführt haben oder Versorgung in Form der onkologischen von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der übernommen haben, die Nachweise drei Monate nach Beendigung der Aussetzung der Qualitätskontrollen nach Maßgabe des § 17 Teil A -QK-RL, frühestens jedoch bis zum 1. Oktober 2021, zu erbringen.

Die Sonderregelungen aufgrund der - nach § 17 Teil A der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie bleiben auch im Übrigen hinsichtlich solcher Leistungserbringer unberührt, die erstmalig eine CAR-T-Zelltherapie beabsichtigen durchzuführen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 101KB)

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