Krankentransport-Richtlinie: Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements

Folgender Beschluss vom 19. Dezember 2019 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 5. März 2020 in Kraft

Die Regelung in § 2 Absatz 5 Satz 1 sieht unter anderem vor, dass die einer Krankenbeförderungsleistung nach der Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung (Entlassfahrt) im Rahmen des Entlassmanagements erfolgen kann, soweit diese aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Mit der Formulierung „die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt, die Krankenhauszahnärztin, der Krankenhauszahnarzt, die Krankenhauspsychotherapeutin oder der Krankenhauspsychotherapeut“ in Satz 1, soll klargestellt werden, dass die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen aus dem Krankenhaus nur von diesen Berufsgruppen vorgenommen werden kann. Nach § 39 Absatz 1a SGB V richtet sich allerdings der Anspruch der Versicherten auf ein gegen das Krankenhaus selbst; diesem wird auch die Verordnung im Rahmen der Zuständigkeit der Krankenhausärztin, des Krankenhausarztes, der Krankenhauszahnärztin, des Krankenhauszahnarztes, der Krankenhauspsychotherapeutin oder des Krankenhauspsychotherapeuten zugerechnet. […]

Quelle: G-BA (PDF, 5.12MB)

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