Krankenhäuser: Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen

Der Beschluss vom 18. Juni 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Zweck der Regelungen für die von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) ist es, bundeseinheitliche Voraussetzungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für basisversorgungsrelevante und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommene festzulegen, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs die von basisversorgungsrelevanten Leistungen nicht aus den Mitteln des Entgeltsystems für Krankenhäuser (Fallpauschalen und ) kostendeckend finanzieren können. Gegenstand der Sicherstellungszuschläge-Regelungen ist u.a. gemäß § 2 Satz 1 Nummer 3 die Festlegung einer Erreichbarkeit in Fahrtzeitminuten zur Überprüfung, ob ein anderes geeignetes Krankenhaus die Leistungen erbringen kann sowie einer Methodik zur Ermittlung der (PKW)-Fahrzeitminuten. […]

Quelle: G-BA (PDF, 58KB)

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