Medizinrecht: Beweislast bei Hygienemängeln im Krankenhaus

VI ZR 415/19 | , vom 24.11. – Kommentar Roos Nelskamp Schumacher & Partner

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde dargelegt, dass die Behandlungsseite eine weitere Darlegungslast trifft, wenn dem Kläger eine nähere Substantiierung des Geschehensablaufs nicht möglich ist, während der Prozessgegner unschwer nähere Angaben machen könnte.

Die Behandlungsseite muss einen Behandlungsfehlervorwurf klar bestreiten. Einem wird es so leichter gemacht, einen nachzuweisen. […]

Quelle: Roos Nelskamp Schumacher & Partner

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