Änderung der Hessischen Hygieneverordnung
Die Hessische Hygieneverordnung stellt konsequente Anforderungen an die Hygienekenntnisse und die Personalausstattung aller in den Gesundheitseinrichtungen beteiligten Berufsgruppen. Neben redaktionellen Änderungen wurden Anforderungen verschärft, insbesondere, was das Hygienefachpersonal betrifft.
- Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 müssen Hygienefachpersonal in einem Umfang beschäftigen, dass der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 200 entspricht.
- Für jede station und für jeden Funktionsbereich soll mindestens eine hygienebeauftragte Pflegekraft bestellt werden.
- In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 mit mehr als 600 aufgestellten Betten muss mindestens eine Hygieneingenieurin oder ein Hygieneingenieur im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigt werden.
- In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 soll 1. mindestens eine Antiinfektiva-Expertin oder ein Antiinfektiva-Experte und 2. für jede fachabteilung, in der antibiotika eingesetzt werden, mindestens eine Antiinfektiva-Beauftragte oder ein Antiinfektiva-Beauftragter bestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen und Fachabteilungen, in denen ausschließlich Patientinnen und patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden.
- im Falle eines nosokomialen Ausbruchs mit hohem Gefahrenpotenzial ist die Einrichtung eines Krisenstabes unter Vorsitz der ärztlichen Leitung unter Einbeziehung von internen und erforderlichenfalls externen Experten sowie von Vertretern des Gesundheitsamtes und auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von Vertretern des Hessischen Landesprüfungsund Untersuchungsamtes im gesundheitswesen gefordert
Quelle: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (PDF, 87KB)