Heilmittel-Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2) sowie Heilmittelkatalog – Besondere Verordnungsbedarfe und weitere Änderungen

Der Beschluss vom 18. März 2021 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der ärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen oder strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf eines Versicherten ergeben. Bei den in der Anlage 2 gelisteten ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen.Die Eingaben wurden daraufhin überprüft und entsprechend in die aufgenommen. […]

: G-BA (PDF, 167KB)

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