G-BA beschließt bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen für die Übernahme von besonderen Aufgaben durch Krankenhäuser der Spitzenmedizin

Besondere medizinische Leistungen, beispielsweise Tumorkonferenzen, können künftig auch für Patientinnen und anderer in allen Bundesländern an kompetenten Stellen der Spitzenmedizin angeboten und finanziert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss () hat am Donnerstag in Berlin einstimmig und mit Zustimmung der Länder sowie Patientenvertreter die Voraussetzungen beschlossen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um besondere Aufgaben als übernehmen zu können.

Zentren sind Krankenhäuser der Spitzenmedizin, die Aufgaben für andere Krankenhäuser übernehmen, beispielsweise Behandlungsempfehlungen erarbeiten oder interdisziplinäre Fallkonferenzen für onkologische Patientinnen und Patienten anderer Kliniken durchführen. Bei einem Zentrum im entgeltrechtlichen Sinne handelt es sich um eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist und sich aufgrund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Das Zentrum muss sich durch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheiden.

„Der Zentrumsbegriff ist bisher von Bundesländern wie Krankenhäusern recht inflationär und versorgungspolitisch beliebig benutzt worden. Mit den Zentrums-Regelungen liegen nun endlich die dringend benötigten bundeseinheitlichen Kriterien vor, auf deren Basis die die Zentren der Spitzenmedizin ausweisen können“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Für insgesamt fünf Kategorien von Zentren sind die besonderen Aufgaben und nun abschließend festgelegt, diejenigen für weitere Zentren werden folgen. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Bundesländer waren in die gesamten Beratungen des G-BA eingebunden – dies war fachlich und formal sehr wichtig, da es hier eine enge Verzahnung mit der Krankenhausplanung gibt.“ […]

: Gemeinsamer Bundesausschuss

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