Für die jederzeitige Dienstbereitschaft des OP-Personals nach § 5 Abs. 2 QBAA-RL reicht Rufbereitschaft aus

S 4 KR 220/12 | Fulda, vom 04.12. – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Im vorliegenden geht es um die Auslegung der QBAA-RL in der Fassung zum 21.11.2012. Zwischen den Parteien war streitig, ob § 5 Abs. 2 QBAA-RL die Rufbereitschaft des -Personals ausschließt. Das SG Fulda hat die Auffassung der von uns vertretenen Klägerin bestätigt, wonach unter der Dienstbereitschaft auch die Form der Rufbereitschaft zu verstehen ist. […] Erst die Änderung der QBAA-RL (-Richtlinie zur Behandlung des Bauchaortenaneurysmas)  mit Wirkung zum 22.11.2012 führte zu einer differenzierten Regelung der Einsatzbereitschaft für verschiedene Berufsgruppen. […]

Download: Dienstbereitschaft OP Personal QBAA-RL (PDF, 966KB)

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

 

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