Für die jederzeitige Dienstbereitschaft des OP-Personals nach § 5 Abs. 2 QBAA-RL reicht Rufbereitschaft aus
S 4 KR 220/12 | sozialgericht Fulda, Urteil vom 04.12.2018 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Im vorliegenden rechtsstreit geht es um die Auslegung der qbaa-rl in der Fassung bis zum 21.11.2012. Zwischen den Parteien war streitig, ob § 5 Abs. 2 QBAA-RL die Rufbereitschaft des op-Personals ausschließt. Das SG Fulda hat die Auffassung der von uns vertretenen Klägerin bestätigt, wonach unter der Dienstbereitschaft auch die Form der Rufbereitschaft zu verstehen ist. […] Erst die Änderung der QBAA-RL (g-ba-Richtlinie zur Behandlung des Bauchaortenaneurysmas) mit Wirkung zum 22.11.2012 führte zu einer differenzierten Regelung der Einsatzbereitschaft für verschiedene Berufsgruppen. […]
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Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr