Ermittlung der betroffenen medizinischen Fachgesellschaften: Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 136c Absatz 5 SGB V) – Aufforderung zur Meldung –

Beschluss veröffentlicht  im Bundesanzeiger vom 15.05.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist durch die Ergänzung des § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz, ) beauftragt, Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes zu beschließen.

Quelle: G-BA (PDF, 589KB)

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