Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 SGB V – Hinweis zur Verwendung der Nachrichten KHIN bzw. KANT (Entlassmanagement)
Deutsche krankenhausgesellschaft e.V.Mit Inkrafttreten der 15. fortschreibung zur § 301-vereinbarung ab 01.01.2019 können Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ggf. notwendigen Unterstützungsbedarf mit eigens hierfür vorgesehenen Nachrichten (krankenhaus-Information – KHIN, Krankenkassenantwort KANT) sowie speziellen Schlüsselausprägungen an die krankenkasse übermitteln. In Rahmen der technischen Vorbereitungen zur Umsetzung haben sich noch einige Fragen ergeben, die die DKG im Artikel beantwortet […]
- Ist bereits das Vorliegen einer Einwilligungserklärung eine Information, die an die Krankenkasse übermittelt werden muss, unabhängig davon, ob weitere Informationen das entlassmanagement betreffend an die Krankenkasse übermittelt werden?
- Müssen die Angaben zur Einwilligungserklärung mit jeder Nachricht KHIN an die Krankenkasse übermittelt werden?
- Müssen die Informationen das Entlassmanagement betreffend zwingend über das § 301-Verfahren übermittelt werden?
- Gibt es zeitliche (Mindest-)Vorgaben für die Übermittlung der Nachrichten im Rahmen des Entlassmanagements?
- Ist die Übermittlung von Informationen zum Entlassmanagement notwendige Bedingung für die abrechnung?
Quelle: DKG