Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 SGB V – Hinweis zur Verwendung der Nachrichten KHIN bzw. KANT (Entlassmanagement)

Deutsche e.V.Mit Inkrafttreten der 15. zur § 301- ab 01.01. können Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ggf. notwendigen Unterstützungsbedarf mit eigens hierfür vorgesehenen Nachrichten (-Information – KHIN, Krankenkassenantwort KANT) sowie speziellen Schlüsselausprägungen an die übermitteln. In Rahmen der technischen Vorbereitungen zur Umsetzung haben sich noch einige Fragen ergeben, die die DKG im Artikel beantwortet […]

  • Ist bereits das Vorliegen einer Einwilligungserklärung eine Information, die an die Krankenkasse übermittelt werden muss, unabhängig davon, ob weitere Informationen das betreffend an die Krankenkasse übermittelt werden?
  • Müssen die Angaben zur Einwilligungserklärung mit jeder Nachricht KHIN an die Krankenkasse übermittelt werden?
  • Müssen die Informationen das Entlassmanagement betreffend zwingend über das § 301-Verfahren übermittelt werden?
  • Gibt es zeitliche (Mindest-)Vorgaben für die Übermittlung der Nachrichten im Rahmen des Entlassmanagements?
  • Ist die Übermittlung von Informationen zum Entlassmanagement notwendige Bedingung für die ?

Quelle: DKG

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