Beim Entlassrezept gelten Pseudoarztnummern nicht mehr

„Somit gilt seit dem 1. Juli für die Ausstellung von BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements die Vorgabe von § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrages, dass die Verwendung einer Pseudoarztnummer ,4444444′ plus Fachgruppencode bei diesen nicht zulässig ist.“

Quelle: Apotheke Adhoc

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