Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege

Vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – ) vom 11.07.2021 wurde mit § 39e SGB V die Möglichkeit für Übergangspflege im Krankenhaus geschaffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten und die Deutsche (Vertragsparteien) wurden nach § 39e Absatz 1 Satz 5 SGB V beauftragt, bis zum 31.10.2021 das Nähere zu dieser Dokumentation zu vereinbaren. Die Vertragsparteien kommen diesem gesetzlichen Auftrag mit der vorliegenden Vereinbarung  nach. […]

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