Versendung medizinischer Daten – die zulässigen Versandwege
Die ärztliche Behandlung macht den Austausch medizinischer Daten (u. a. auch) zwischen Ärzten* erforderlich. Dies ist datenschutzkonform, also im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie folgt möglich:
Grundsätzlich ist es immer möglich, dem patienten* medizinische Unterlagen wie bspw. Arztbriefe, Laborbefunde, etc. datenschutzkonform auf einem USB-Stick persönlich in der Praxis zu überreichen. Daneben kommt auch die postalische Übersendung in einem verschlossenen Umschlag in Betracht. Öffnet ein unbefugter Dritter*, zu dessen Kenntnis die Unterlagen nicht bestimmt sind, den Umschlag oder verschafft sich auf sonstige Weise Kenntnis vom Inhalt des Umschlags, macht sich dieser gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar. […]
Quelle: Medizinrecht-Aktuell