Schadensersatz wegen Verletzung des Datenschutzes durch Reha-Einrichtung

Eine Offenlegung von – auch in unspezifischer Form (Kennzeichnung an Patiententür), auch mit den besten Absichten – ist eine Datenschutzverletzung, deren „immaterieller Schaden“ gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ersatzpflichtig ist.

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