Hamburgisches Krebsregister: Praxisrelevante Entscheidung zu Anonymisierung und Pseudonymisierung

21 K 1802/21 | , vom 28.07.2022 – Kommentar SRD Rechtsanwälte

Auch nach einer mehrstufigen Pseudonymisierung und Löschung der korrespondierenden Klardaten kann es sich weiter um personenbezogene Daten handeln, die nach Art. 15 Abs. 1 der -Grundverordnung (DSGVO) zu beauskunften sind. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg mit Urteil vom 28.07.2022 (Az. 21 K 1802/21). Die Entscheidung ist von hoher Praxisrelevanz. Sie betrifft vor allem Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die verarbeiten, sich aber darauf verlassen, dass ein Personenbezug nur unter unverhältnismäßigem Aufwand herzustellen sei. […]

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