COVID-19: Hinweise zum Versicherungsschutz bei dem Einsatz von Narkosegeräten zur Langzeitbeatmung (off-label-use)

Um die aufgrund der Corona-Pandemie notwendigen Beatmungskapazitäten auf den Intensivstationen vorzuhalten, ist möglicherweiseauch der Einsatz von Narkosegeräten notwendig. Diese Geräte sind nicht für die Langzeitbeatmung zugelassen, sodass es sich hier um einen handelt.

Verschiedene Hersteller haben dazu fachliche Informationen herausgegeben. Ein off-label-use ist nur rechtlich vertretbar und fachlich begründbar, wenn die Intensivbeatmungsgeräte voll ausgelastet sind und es keine andere (Beatmungs-) Alternative gibt. Der nicht etablierte off-label-use erfordert zwar im Grundsatz die Einwilligung des bzw.bei dessen Einwilligungsunfähigkeit die Einwilligung eines Berechtigten. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit der Maßnahme und dem Fehlen von Alternativen ist wohl von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten auszugehen – es sei denn, anderslautende Vorausverfügungen (Patientenverfügung) sind bekannt. […]

Quelle: Berufsverband Deutscher Anästhesisten e.V. (BDA) (PDF, 316KB)

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