COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal

Beschluss vom 20. November 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), der Richtlinie zu minimalinvasiven (MHI-RL), der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum (QBAA-RL), der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (), der Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL), des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen bei Multiplem Myelom und des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen:COVID-19 – Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal […]

Mit diesem Beschluss werden zum 31. März 2021 befristet Ausnahmetatbestände geregelt, die den Krankenhäusern auch bei begründeter Nichterfüllung bestimmter Vorgaben an die personelle Ausstattung die Behandlung der Patienten ermöglichen. Spätestens 2 Wochen vor Ablauf dieser Frist wird entsprechend der aktuellen über eine Verlängerung entschieden. Ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen. Soweit wegen des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes von den Mindestanforderungen an die Personalausstattung zulässigerweise abgewichen werden darf, löst dies keine Anzeigepflicht der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Rahmen der jeweiligen Nachweisverfahren aus.

Quelle: G-BA (PDF, 65KB)

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