Bundesqualitätsbericht und Qualitätsreport 2025 veröffentlicht

IQTIG präsentiert Ergebnisse der datengestützten Qualitätssicherung im neuen Format

Das IQTIG hat den → Bundesqualitätsbericht (BQB) 2025 veröffentlicht und stellt erstmals nach mehrjähriger Pause zusätzlich wieder einen Qualitätsreport bereit. Beide Publikationen fassen die Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) nach der „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung“ (DeQS-RL) zusammen. Während der BQB vor allem Fachkreise detailliert informiert, richtet sich der neue Qualitätsreport auch an die Öffentlichkeit, Patientinnen und Patienten sowie Politik und Krankenhäuser.

Bundesqualitätsbericht 2025

„Der Bundesqualitätsbericht ist die zentrale Ergebnisdarstellung zur externen Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit dem Qualitätsreport veröffentlichen wir erstmals eine fokussierte Zusammenfassung, die einen schnellen und verständlichen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse bietet“, erklärt Prof. Claus-Dieter Heidecke, Institutsleiter des IQTIG.

Der BQB zeigt die Bundesergebnisse von 15 QS-Verfahren, die das IQTIG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durchführt. Jedes QS-Verfahren wird umfassend bewertet und im Kontext vorheriger Stellungnahmen und gegebenenfalls anschließender Qualitätssicherungsmaßnahmen analysiert. Die Berichte enthalten zudem Angaben zur Datenvalidität und Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung, beispielsweise Patientenbefragungen wie QS PCI. Während bundesbezogene QS-Verfahren durch das IQTIG gesteuert werden, liefern Landesarbeitsgemeinschaften für Qualitätssicherung die Ergebnisse der länderbezogenen Verfahren.

Der Qualitätsreport bietet eine kürzere, übersichtliche Version der Bundesauswertung und richtet sich bewusst auch an Nicht-Fachpublikum. Die Inhalte des BQB werden in kompakter Form aufbereitet und durch moderne Tabellen visualisiert. Zudem können die Ergebnisse der einzelnen QS-Verfahren weiterhin detailliert über die jeweiligen Kapitel des BQB abgerufen werden.

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