Beschluss des G-BA über die Erstfassung der Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)

Der Beschluss vom 5. Dezember 2019 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Laut Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/5593, S. 118) ist es das primäre Ziel dieser Regelung, die bisherigen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Konkretisierung der besonderen Aufgaben, die durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) getroffen werden mussten, durch einen Beschluss des G-BA zu beseitigen. Denn bislang haben die bisherigen Regelungen nicht ermöglicht, dass , die besondere Aufgaben leisten, regelhaft entsprechende erhalten. Die Regelungskompetenz des G-BA ergibt sich insbesondere aus § 136c Absatz 5 SGB V, welcher über die bisherigen vergleichbaren Regelungen in § 9 Absatz 1a Nummer 2 des Gesetzes über die für voll- und teilstationäre (KHEntgG) hinausgeht. […]

Quelle: G-BA (PDF, 15.16MB)

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