AKG fordert Nachbesserungen bei Reform der Notfallversorgung
Allianz kommunaler Großkliniken sieht Finanzierungs- und Steuerungsdefizite im Gesetzentwurf zu integrierten Notfallzentren
Die Allianz kommunaler Großkliniken (AKG) unterstützt grundsätzlich den vorliegenden Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung, sieht jedoch an mehreren Stellen erheblichen Anpassungsbedarf. In einer Stellungnahme betont der Verband, dass eine funktionierende Notfallversorgung ein entscheidender Erfolgsfaktor für die gesamte Krankenhausreform sei.
Nach Auffassung der AKG kann die geplante Strukturreform der Krankenhäuser nur dann gesellschaftliche Akzeptanz finden, wenn gleichzeitig eine verlässliche und flächendeckende Notfallversorgung gewährleistet bleibt. Die Reform der Notfallstrukturen müsse deshalb zeitlich und inhaltlich eng mit der Krankenhausreform verzahnt werden. Nur so könne das Vertrauen der Bevölkerung in die anstehenden Strukturveränderungen gestärkt werden.
Der Verband bewertet den aktuellen Gesetzentwurf grundsätzlich positiv. Viele der zentralen Engpässe der Notfallversorgung würden adressiert und Hinweise aus früheren Reformansätzen seien aufgegriffen worden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung sei jedoch, dass die Regelungen konsequent darauf ausgerichtet bleiben, Patientinnen und Patienten entsprechend ihrer medizinischen Dringlichkeit in die passende Versorgungsebene zu steuern.
Nach Ansicht der AKG sind die notwendigen Finanzierungsanreize im aktuellen Entwurf jedoch noch unzureichend ausgeprägt. Zudem bestehe Klärungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen ambulanten und stationären Leistungserbringern.
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung sogenannter integrierter Notfallzentren (INZ) nach § 123 SGB V. Diese sollen eine gemeinsame Ersteinschätzung von Patientinnen und Patienten ermöglichen und eine bedarfsgerechte Steuerung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sicherstellen. Die AKG begrüßt ausdrücklich die organisatorische Verantwortung der Krankenhäuser für diese Zentren sowie das Konzept eines gemeinsamen Tresens für die Ersteinschätzung.
Gleichzeitig fordert der Verband zusätzliche Regelungen für die Zusammenarbeit mit sogenannten Kooperationspraxen. Diese könnten insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten der regulären Notfallpraxen zur Patientensteuerung beitragen. Voraussetzung sei jedoch, dass für die ambulanten Leistungserbringer ausreichende finanzielle Anreize geschaffen werden, Notfallpatientinnen und -patienten tatsächlich zu übernehmen.
Darüber hinaus empfiehlt die AKG eine neue Leistungsbeziehung zwischen Notfall- oder Kooperationspraxen und Krankenhäusern. In vielen Fällen sei zur Abklärung des Behandlungsbedarfs eine weitergehende Diagnostik erforderlich. Hierfür schlägt der Verband sogenannte Auftragsleistungen vor, bei denen diagnostische Maßnahmen durch das Krankenhaus im Auftrag der Praxen durchgeführt werden. Die Vergütung solle dabei auf Basis des einheitlichen Bewertungsmaßstabs erfolgen.
Bei der Auswahl der Standorte für integrierte Notfallzentren spricht sich die AKG für eine klare Orientierung an den bestehenden Notfallstufen der Krankenhäuser aus. Vorrangig sollten Einrichtungen mit umfassender Notfallstufe berücksichtigt werden, da dort bereits etablierte Notfallstrukturen und entsprechende Versorgungsprozesse vorhanden seien.
Auch für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen sieht der Verband weiteren Anpassungsbedarf. Die Einrichtung spezialisierter Kindernotfallzentren wird grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig schlägt die AKG vor, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte telemedizinisch in integrierte Notfallzentren einzubinden, die keinen eigenen pädiatrischen Schwerpunkt haben. Diese zusätzliche Versorgungsfunktion müsse bei der Finanzierung berücksichtigt werden, etwa über angepasste Notfallstufenzuschläge.
Grundsätzlich fordert der Verband eine stärkere finanzielle Absicherung der bestehenden Notfallstrukturen während der Reformphase. Angesichts der geplanten Veränderungen in der Krankenhauslandschaft empfiehlt die AKG kurzfristig eine Anhebung der Notfallstufenzuschläge nach § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG. Gleichzeitig sollten finanzielle Anreize geschaffen werden, um eine fallabschließende Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten auf jeder Versorgungsebene zu ermöglichen.






