Änderungen im Qualitätsbericht der Krankenhäuser ab 2024

Neuregelungen zur Berichterstattung und Anpassungen in verschiedenen Bereichen

Mit dem am 19. Dezember 2024 gefassten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschluss treten zum 14. Februar 2025 umfassende Änderungen für den Qualitätsbericht der Krankenhäuser in Kraft. Neben redaktionellen Anpassungen betreffen die wichtigsten Neuerungen folgende Punkte:

Wegfall des Gesamtberichts

Die automatische Erstellung eines Gesamtberichts für Krankenhäuser mit mehreren Standorten wird eingestellt. Die bisherigen standortbezogenen Berichte bleiben bestehen, der Begriff „Standortbericht“ wird durch „Qualitätsbericht“ ersetzt.

Präzisierungen in § 10 Qb-R: Übermittlung und Berichtigung

Krankenhäuser erhalten nun gezielt ihre qualitätsrelevanten Standortberichte, die als XML-Dateien zur Verfügung gestellt werden.

§ 13 Qb-R: Umgang mit geschlossenen Krankenhausstandorten

Krankenhäuser, die nachweisen, dass ein Standort zum 1. Januar des Veröffentlichungsjahres vollständig geschlossen wurde, sind von der Berichtspflicht befreit.

Anpassungen in den Kapiteln der Qb-R

  • Kapitel A-1: Streichung fakultativer Angaben wie alte Standortnummern und zusätzliche Institutskennzeichen.
  • Kapitel B-[X].6: Erfassung von Hauptdiagnosen nun auch für teilstationäre Fälle, um das Leistungsspektrum umfassender abzubilden.
  • Kapitel C-8: Berücksichtigung neuer Pflegepersonaluntergrenzen gemäß PpUGV, insbesondere für Neurochirurgie.
  • Kapitel C-6.2: Erstmals Veröffentlichung der QSFFx-RL-Daten zur hüftgelenknahen Femurfraktur, inklusive gemeldeter Nichterfüllungen.

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