02.05.2019 | SG Heilbronn

Höheres Honorar für Klinik

Krankenkassen sind verpflichtet, die nach Einholung eines MDK-Gutachtens korrigierten Forderungen eines Krankenhauses zu begleichen – auch wenn diese höher ausfallen, als die Ursprungsrechnung.

DKB

Ein Krankenhaus hatte der Krankenkasse für eine Darm-OP Leistungen in Höhe von rund 12.500 Euro in Rechnung gestellt. Die bezahlte erst, leitete anschließend aber ein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst ein. Jener stellte fest, dass die OP hätte anders abgerechnet werden müssen – und sie korrekterweise insgesamt fast 15.000 Euro gekostet hat. Die Krankenkasse weigerte sich, die höhere Forderung zu zahlen, mit der Begründung, die Klinik hätte ihre Rechnung nicht fristgerecht korrigiert.

Vergeblich – denn das Sozialgericht Heilbronn sprach dem Krankenhaus mit Urteil vom 11. März 2018 (Az. S 15 KR 1107/18) den Differenzbetrag nebst Zinsen zu: Aufgrund des MDK-Gutachtens stehe fest, dass die stationäre Behandlung mit der höher zu bewertenden DRG abzurechnen sei. Die Klinik habe die unrichtige Abrechnung noch rechtzeitig korrigiert.

Schließlich forderten die Kassen umgekehrt regelmäßig die Krankenhausträger zur Korrektur oder gar Stornierung einer ursprünglichen Rechnung auf, falls sich aus einem von ihnen initiierten MDK-Gutachten ein niedrigerer Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergebe. Sie müssten sich daher auch eine Rechnungskorrektur zu ihren Ungunsten entgegenhalten lassen.

(SG Heilbronn / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.05.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.