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PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Anhang 2 zum EBM wird zum 1. Januar 2024 aktualisiert

16.11.2023 - Das Verzeichnis der operativen Prozeduren im Anhang 2 zum EBM wird zu Jahresbeginn routinemäßig an die aktuelle Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels angepasst. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss beschlossen, 33 weitere Verfahren aufzunehmen.

Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) zur Kodierung von ambulanten und belegärztlichen Operationen wird jährlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aktualisiert. Danach passt der Bewertungsausschuss den Anhang 2 des EBM an die neue OPS-Version an und nimmt gegebenenfalls weitere Änderungen vor.

Der Anhang 2 enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen und nach EBM (Kapitel 31.2 und 36.2) abrechnen dürfen.

Anpassungen an die neue OPS-Version

Zur jährlichen Aktualisierung des Anhang 2 gehört die Aufnahme neuer OPS-Kodes, die Streichung ungültig gewordener Kodes sowie die redaktionelle Änderung von einzelnen Bezeichnungen.

Neu aufgenommen werden ab Januar unter anderem Kodes für die Destruktion von Nervengewebe sowie aus den Bereichen der freien Hauttransplantation für den permanenten Hautersatz mit alloplastischem oder xenogenem Material inklusive der Versorgung von Verbrennungen und Verätzungen.

Hinzukommen außerdem OPS-Kodes für gefäßchirurgische Eingriffe aufgrund von Anpassungen in der OPS-Systematik mit einer differenzierten Lokalisationsangabe bei den Varizeneingriffen.

Gestrichen werden Kodes der Varizenchirurgie mit veralteter Lokalisationsangabe und die Exzision von (erkranktem) Knochen- und Gelenkgewebe am Wirbelbogen.

Aufnahme weiterer 33 Verfahren in den Anhang 2

Neben der jährlichen Aktualisierung hat der Bewertungsausschuss beschlossen, den Anhang 2 um 33 weitere Verfahren zu ergänzen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Biopsien an der Prostata und an Gelenken, Inzisionen im Bereich der Augen und der männlichen Geschlechtsorgane und die Revision von venösen Katheterverweilsystemen.

Die Aufnahme erfolgt in Vorbereitung der dreiseitigen Verhandlungen zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft zur Erweiterung des Katalogs für ambulantes Operieren im Krankenhaus, kurz AOP-Katalog. Denn alle im AOP-Katalog hinterlegten Operationen dürfen auch von Niedergelassenen durchgeführt und abgerechnet werden und müssen mit ihrer Kodierung folglich im Anhang 2 enthalten sein.

Welche neuen OPS-Kodes in den Anhang 2 aufgenommen und welche gestrichen werden, ist im Beschluss des Bewertungsausschusses detailliert aufgeführt (siehe „Mehr zum Thema“).

Stichwort: AOP-Katalog und Anhang 2 EBM

Vertragsärzte und Krankenhausärzte können ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe durchführen. Das Spektrum dieser Operationen und Eingriffe unterliegt unterschiedlichen Regelungen.

Art und Umfang des ambulanten Operierens für Vertragsärzte wird durch den Anhang 2 des EBM und das dazugehörige Regelwerk bestimmt.

Das ambulante Operieren am Krankenhaus wird im sogenannten AOP-Vertrag auf Grundlage des Paragrafen 115b SGB V geregelt, der zwischen KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband vereinbart ist. Eine Anlage zum AOP-Vertrag ist der AOP-Katalog.

AOP-Katalog für Krankenhäuser

Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen – kurz AOP-Katalog – enthält alle Operationen und sonstigen Eingriffe, die Krankenhäuser in der Regel ambulant vornehmen sollen. Er ist in drei verschiedene Abschnitte gegliedert:

  • Abschnitt 1: Enthält eine Teilmenge von rund 2.870 der insgesamt etwa 10.700 Operationen aus dem Anhang 2 des EBM.
  • Abschnitt 2: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM, die einem Kode des OPS-Kataloges zugeordnet sind.
  • Abschnitt 3: Enthält Eingriffe und Verfahren außerhalb des Anhangs 2 des EBM ohne Zuordnung zu einem OPS-Kode.

Abrechnungsgrundlage für alle Operationen und sonstigen Eingriffe des AOP-Katalogs ist – gemäß den Bestimmungen des Paragrafen 115b SGB V – der EBM. Die im AOP-Katalog hinterlegten Eingriffe können somit auch von Vertragsärzten zulasten der GKV abgerechnet werden.

Anhang 2 des EBM für Vertragsärzte

Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen dürfen. Das Spektrum der im Anhang 2 des EBM hinterlegten Verfahren ist deutlich umfassender als das im Abschnitt 1 des AOP-Kataloges

Abrechnungsgrundlage für alle im Anhang 2 aufgeführten und nach OPS kodierten Operationen ist der EBM (Kapitel 31.2 und 36.2).

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